Satzung - BDS Herbrechtingen

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung


Satzung

des Gewerbe- und Handelsvereins Herbrechtingen e.V.


                                                                
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Bund der Selbständigen
Ortsverein Herbrechtingen e.V.

und hat seinen Sitz in: Herbrechtingen

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheimeingetragen werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden/Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.

Der Verein soll
a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbe, der Industrie, des Handwerks, der Gastronomie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b) die Mitglieder über Fragen der Gemeinde-verwaltung stets aufklären,
c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitglie-dern eine berufliche und allgemeine Weiter-bildung ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Ge-meinschaftsgeist pflegen,

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Handeltreibende
b) Handwerker
c) Gewerbetreibende
d) Klein- und Mittelindustrielle
e) freiberuflich Schaffende
f) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind
g) Freunde des Selbständigen Mittelstandes
h) Juristische Personen des öffentlichen Rechts

zu a) – e):
Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Beirat. Wird dieser Antrag ab-                                gelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf  Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vor-stand).
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Beirat auszu-sprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zuge-stellten Beirats-Beschluss kann der Be-troffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
d) durch Geschäftsauflösung
e) durch Auflösung des Vereins.

4. Auf Beschluss des Beirats/Ausschuss können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirats. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind ver-pflichtet, die von der Mitgliederversammlung be-schlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der or-dentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederver-sammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes
Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbe-stimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung An-recht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe, die über die örtlichen Bedeutun-                                                             gen hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirt-schafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BDS-Landesverband zugeleitet wer-den. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im all-gemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS-Landesverband Abschriften übermittelt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende, angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Vorstand

  Er besteht aus:
1) dem Vorsitzenden/Vorsitzende
2) dem 1. Stellvertreter/Stellvertreterin
3) dem Schriftführer
4) dem Kassier

2. Ausschuss

  Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) 4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu etwa 10 % der Mitglieder

3. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Auf-gaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BBGB, wobei jeder allein vertretungsbe-rechtigt ist.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
b) Der Schriftführer die Protokolle in den Sitzun-gen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederver-sammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-zeichnen. Die  Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c) Der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitglie-derversammlung jährlich eine Abrechnung vor-zulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kas-senprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren jährlich jeweils abwechselnd rollierend aus der Mitte des Ausschusses von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Im ersten Jahr nach Einführung des rollierenden mittelbaren Wahlsystems wird der Vorsitzende auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, sein Stellvertreter auf eine Amtszeit von 2 Jahren.
Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder mind.10 % der Anwesenden Mitgliedern gewünscht wird.
§ 9 Ausschuss
Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist auf die be-rufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es soll-ten Industrie, Handwerk, Handel, Gastronomie, Gewerbe und freie Berufe, jeweils ihrer Mitglieder-zahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Auf-gabe, den Vorsitzenden des Vorstands und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen, sowie nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu                        Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Ent-scheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Er-satzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vor-standsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitglie-derversammlung vorbehalten ist.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschluss-fassung erfolgt in der Regel durch offene Abstim-mung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwe-senden Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestim-mung § 12).
Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beirat wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversamm-lung gewählt, bei der Gründungsversammlung aber nur auf 1 Jahr.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mit-gliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschluss-fassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Or-gane gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Schriftführers, des Kassiers und des Beirates (Ausschuss nach § 9)
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS-Landesverbandes
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
f) die Änderung der Vereinssatzung
g) Entlastung des Vorstandes
h) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grun-des oder auf Beschluss des Beirates eine Mitglie-derversammlung einzuberufen. Eine Mitglieder-versammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 12), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an-wesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.(Die Satzungs-änderung wird erst mit Eintragung im Vereinsre-gister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Ver-sammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegan-gener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mit-gliederversammlung unter Angabe des Tagesord-nungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindes-tens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordent-liche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung
bei der Stadtverwaltung Herbrechtingen 10 Jahre lang hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung innerhalb von 10 Jahren dem neu gegründeten Verein zurückzugeben. Ist nach Ablauf von 10 Jahren nach Auflösung des Vereins keine Neugründung erfolgt, verpflichtet sich die Stadt Herbrechtingen, das Vereinsvermögen an einen sozialen gemeinnützigen Verein in Herbrechtingen zu spenden.

§ 12 Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimm-zettel sind ungültige Stimmen.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2014 beschlossen und am 06.05.2014 von der Mitgliederversammlung geändert.
(Anlage: unterschriebenes Protokoll der Mitgliederversammlung von 06.05.2014.




Zurück zum Seiteninhalt